In der Rechtsprechung wurde beispielsweise in folgenden Fällen auf schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB erkannt (vgl. die Übersichten bei Stratenwerth/Wohlers, HK-StGB, Art. 122 N 6 sowie Trechsel/Fingerhuth, PK-StGB, Art. 122 N 11): Trümmerfaktur, die zu fünfmonatiger Bettlägerigkeit führt, zwei Operationen nach sich zieht, nach elf Monaten nicht ausgeheilt ist sowie eine Verkürzung des Beines um 2-3 cm mit wahrscheinlich bleibendem Hinken zurücklässt (BGE 97 IV 8); Hirnerschütterung und Schädelbruch verbunden mit teilweisem Gehörverlust und Ohrensausen sowie verschiedene Schnittwunden im Gesicht, deren Heilung nicht spurlos zu erwarten ist;