hohe Strafe rechtfertigt, auf schwerste Eingriffe in die physische und psychische Integrität begrenzt bleiben muss (Roth/Berkemeier, BSK-StGB II, Art. 122 N 24; Stratenwerth/Jenny/Bommer, StGB BT I, § 3 N 41: vor allem Verletzungen, die ein sehr schweres, lang andauerndes Krankenlager zur Folge haben). | | d)