Die Abgrenzung von schwerer und einfacher Körperverletzung unterliegt einem weiten Ermessen. Angesichts dessen, dass die Strafandrohung bei der schweren Körperverletzung verglichen mit verwandten Tatbeständen wie Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, Angriff im Sinne von Art. 134 StGB oder Verbreitung menschlicher Krankheiten im Sinne von Art. 231 StGB sehr hoch ist (Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen bis Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahre), mithin vorsätzliche schwere Körperverletzung in Nähe zu den Tötungsdelikten steht, postuliert die Lehre, dass der Tatbestand der schweren Körperverletzung, wo nicht Lebensgefahr im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB vorliegt und dies die