Weder, OFK-StGB, Art. 123 N 1). Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern. Demgegenüber handelt es sich um blosse Tätlichkeiten, wenn Schürfungen, Kratzwunden oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen oder ausheilen (Roth/Berkemeier, BSK-StGB II, Art. 123 N 4). Keine Tätlichkeit, sondern eine Körperverletzung i.S. von Art. 123 StGB liegt jedenfalls dann vor, wenn dem Opfer Knochenbrüche, eigentliche Wunden oder Schussverletzungen zugefügt werden (BGE 74 IV 81 E. 2;