Zu berücksichtigen sind unter der Generalklausel insbesondere eine lange Dauer des Spitalaufenthalts und der (vollen oder teilweisen) Arbeitsunfähigkeit, der Grad und die Dauer der Invalidität sowie die erlittenen Schmerzen und allfällige Einbussen in der Lebensqualität. Unter Umständen kann auch eine Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die für sich allein noch nicht als schwere Körperverletzung gelten könnten, den Tatbestand von Art. 122 Abs. 3 StGB erfüllen (Roth/Berkemeier, BSK-StGB II, Art. 122 N 20 ff. m.w.H.; Stratenwerth/Wohlers, HK-StGB, Art. 122 N 6; Trechsel/Fingerhuth, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], PK-StGB, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 122 N 9).