Der letztgenannte Absatz beinhaltet eine Generalklausel und gilt im konkreten Einzelfall für Schädigungen, welche hinsichtlich Qualität und Auswirkungen den vorgenannten Art. 122 Abs. 1 und Abs. 2 StGB bei wertender Betrachtung gleichkommen bzw. ähnlich sind. Zu berücksichtigen sind unter der Generalklausel insbesondere eine lange Dauer des Spitalaufenthalts und der (vollen oder teilweisen) Arbeitsunfähigkeit, der Grad und die Dauer der Invalidität sowie die erlittenen Schmerzen und allfällige Einbussen in der Lebensqualität.