Der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB macht sich – unter anderem – strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer dessen Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, wer einen Menschen bleibend arbeitsunfähig macht, wer das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) sowie wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3).