64 S. 4 f.) ebenfalls auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte den Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB erfüllt habe. Er sei durch die Tat des Beschuldigten massiv verletzt worden und der Heilungsverlauf sei schwierig. Ein Kieferzustand wie vor der Tat sei nicht mit Sicherheit zu erwarten. Sein Gesicht habe sich verändert und sei sichtbar nicht mehr symmetrisch (einseitige „Ausbuchtung“). Auch sonst habe er seit dem Vorfall diverse Beeinträchtigungen (z.B. beim Essen, Kauen oder Schlafen) hinnehmen müssen. | | 2. a) Der schweren Körperverletzung im Sinne von Art.