126 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Selbst wenn man den Eintritt des Taterfolgs in Bezug auf den Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB verneinen würde, stehe fest, dass ein Faustschlag grundsätzlich geeignet sei, schwere Verletzungen im Sinne dieser Norm zu bewirken. Da vorliegend (eventualiter) der Erfolg aus blosser Zufälligkeit ausgeblieben sei, sei eventualiter ein vollendeter Versuch der schweren Körperverletzung nach Art. 122 Abs. 3 StGB erstellt. | | d) Der Privatkläger B.______ stellte sich an der Berufungsverhandlung (act. 64 S. 4 f.)