für eine kurze Zeit ruhig stellen wollen, nicht aber beabsichtigt, dass dieser mit dem Gesicht nach vorne zu Boden fällt. In diesem Sinne habe der Beschuldigte keinen kontrollierten Faustschlag ausgeführt. | | c) Die Anklägerin machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend (act. 62 S. 14 ff.), die Vorinstanz habe den Beschuldigten zu Recht der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB und der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.