In subjektiver Hinsicht führt der Verteidiger aus, die Begründung der Vorinstanz, weshalb Eventualvorsatz vorliege, könne der Beschuldigte nachvollziehen, jedoch nicht vollends akzeptieren. Der alkoholisierte Beschuldigte habe das Opfer wie auch dessen Befindlichkeit nicht gekannt und spontan reagiert, da er sich – im Nachhinein besehen wohl zu Unrecht – von B.______ bedrängt gefühlt habe. Mit Sicherheit aber habe er die Tat nicht lange im Voraus geplant, sei er doch kein notorischer Schläger. Der Beschuldigte habe B.______ für eine kurze Zeit ruhig stellen wollen, nicht aber beabsichtigt, dass dieser mit dem Gesicht nach vorne zu Boden fällt.