Vorliegend habe B.______ einen doppelten Kieferbruch erlitten, wobei nicht auszuschliessen sei, dass der zweite Kieferbruch allenfalls beim Aufprall des Kopfes von B.______ am Boden entstanden sei. Aktenkundig sei eine Operation mit einem sechstägigen Spitalaufenthalt. Die Arbeitsunfähigkeit von B.______ habe zwei Wochen betragen und bleibende Schäden müsse dieser keine befürchten. Demnach seien die bei der Anwendung von Art. 122 Abs. 3 StGB vorausgesetzten objektiven Kriterien nicht erfüllt. In subjektiver Hinsicht führt der Verteidiger aus, die Begründung der Vorinstanz, weshalb Eventualvorsatz vorliege, könne der Beschuldigte nachvollziehen, jedoch nicht vollends akzeptieren.