Die Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB erfasse Fälle, welche hinsichtlich ihrer Qualität und ihrer Auswirkungen den unter Abs. 2 von Art. 122 StGB beispielhaft aufgezählten Beeinträchtigungen ähnlich seien. Der Verteidiger verweist diesbezüglich auf zahlreiche Gerichtsentscheide und beanstandet, die Vorinstanz sei in ihrem Urteil auf diese bereits in der dortigen Hauptverhandlung vorgebrachten Präjudizien in keiner Weise eingegangen. Er folgert, der Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB sei auf schwerste Eingriffe in die physische und psychische Integrität zu begrenzen. Vorliegend habe B.____