Zwar sei die vom Beschuldigten dem B.______ zugefügte Verletzung eines doppelten Kieferbruchs gewiss nicht als unwesentlicher Eingriff in dessen körperliche Integrität zu qualifizieren und es gehe nicht im Geringsten um eine Beschönigung des Vorgefallenen. Doch damit der qualifizierte Straftatbestand der schweren Körperverletzung erfüllt sei, müssten gewisse objektive Kriterien erfüllt sein, welche nicht zwingend von der Gesellschaft gemeinhin allenfalls als schwer empfundenen Verletzungen entsprächen. Die Generalklausel von Art.