Sodann erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe sich aufgrund der C.______ verpassten Ohrfeige der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. | | b) Der Verteidiger des Beschuldigten macht im Berufungsverfahren geltend (act. 46 S. 8 ff.; act. 62 S. 19 ff.), der Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Vielmehr sei der Beschuldigte wegen einfacher Körperverletzung schuldig zu sprechen. Zwar sei die vom Beschuldigten dem B.___