Die Erklärung des Beschuldigten, dass er einen drohenden Angriff habe abwenden wollen, lasse darauf schliessen, dass er zum Ziel gehabt habe, B.______ mit seinem Schlag möglichst rasch ausser Gefecht zu setzen. Der Beschuldigte habe somit eventualvorsätzlich gehandelt. Rechtfertigungsgründe wie Notwehr oder Putativnotwehr lägen keine vor. Sodann sei zwar durchaus glaubhaft, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt alkoholisiert gewesen sei, es sei aber – wenn überhaupt – lediglich von einer leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit auszugehen. Sodann erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe sich aufgrund der C.______ verpassten Ohrfeige der Tätlichkeit im Sinne von Art.