In subjektiver Hinsicht führte die Vorinstanz aus, wer jemandem im Rahmen eines Disputes mit derartiger Wucht ins Gesicht schlage, dass der Gegner einen Kieferbruch erleide und bewusstlos zu Boden sinke, müsse billigend in Kauf nehmen, dass er seinem Kontrahenten Verletzungen zufüge. Auch medizinischen Laien müsse dabei bewusst sein, dass beispielsweise Kieferbrüche oder der Verlust von Zähnen häufige dadurch verursachte Verletzungen sind. Die Erklärung des Beschuldigten, dass er einen drohenden Angriff habe abwenden wollen, lasse darauf schliessen, dass er zum Ziel gehabt habe, B.______ mit seinem Schlag möglichst rasch ausser Gefecht zu setzen.