_ zweimal habe operiert werden müssen, eine Zeit lang arbeitsunfähig gewesen sei und gemäss eigener Aussage rund anderthalb Jahre nach dem Vorfall immer noch an Schmerzen leide sowie Probleme beim Essen habe. Letzteres bedeute wohl für sich alleine bereits eine erhebliche Einschränkung der Lebensqualität. In subjektiver Hinsicht führte die Vorinstanz aus, wer jemandem im Rahmen eines Disputes mit derartiger Wucht ins Gesicht schlage, dass der Gegner einen Kieferbruch erleide und bewusstlos zu Boden sinke, müsse billigend in Kauf nehmen, dass er seinem Kontrahenten Verletzungen zufüge.