IV. Schuldpunkt Vorfall Holenstein – rechtliche Würdigung | | | | 1. a) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil (act. 42 E. III.9.1.-9.6.), der Beschuldigte habe sich aufgrund der B.______ zugefügten Verletzungen der vorsätzlichen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB schuldig gemacht. Die Verletzungen erreichten die aufgrund der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB geforderte Intensität, da B.______ zweimal habe operiert werden müssen, eine Zeit lang arbeitsunfähig gewesen sei und gemäss eigener Aussage rund anderthalb Jahre nach dem Vorfall immer noch an Schmerzen leide sowie Probleme beim Essen habe.