___ als schlüssig sowie einleuchtend einzustufen sind – keine vernünftigen Zweifel, dass sich der Sachverhalt tatsächlich entsprechend der Darstellung in der Anklageschrift zugetragen hat. Der (äussere) Sachverhalt zum Vorfall Holenstein, wie er der Anklage zugrunde liegt (insbesondere: zwei Faustschläge des Beschuldigten gegen das Kinn von B.______ sowie ein Schlag desselben gegenüber C.______), ist damit rechtsgenügend erstellt, wovon im Weiteren auszugehen ist (zum inneren Sachverhalt vgl. auch hinten, E. IV.4.). | | | |