Vielmehr fokussieren deren Berichte wesensgemäss auf die erlittenen Verletzungen und deren Behandlung, womit auf die darin wiedergegebenen – in nicht näher bekannter Weise vom Hörensagen gewonnenen – Angaben zum Hergang des Vorfalls nicht abgestellt werden kann. | | | | J. Fazit | | | | Zusammenfassend bestehen nach Würdigung sämtlicher Beweismittel – insbesondere, weil die Aussagen von C.______, I.______ und B.______ als schlüssig sowie einleuchtend einzustufen sind – keine vernünftigen Zweifel, dass sich der Sachverhalt tatsächlich entsprechend der Darstellung in der Anklageschrift zugetragen hat.