Dem ist nicht beizupflichten, denn es ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht davon auszugehen, dass die behandelnden Ärzte genaue Erkundungen zum Sachverhalt, welcher den Verletzungen zugrunde liegt, anstellten. Vielmehr fokussieren deren Berichte wesensgemäss auf die erlittenen Verletzungen und deren Behandlung, womit auf die darin wiedergegebenen – in nicht näher bekannter Weise vom Hörensagen gewonnenen – Angaben zum Hergang des Vorfalls nicht abgestellt werden kann. | | | | J. Fazit | | | | Zusammenfassend bestehen nach Würdigung sämtlicher Beweismittel – insbesondere, weil die Aussagen von C.______, I.______ und B.___