1/I/46-48 = act. 23/1; act. 1/I/80-81 = act. 33/2) heisst es indes, die von B.______ erlittene Unterkieferfraktur sei auf einen Faustschlag zurückzuführen. Der Verteidiger des Beschuldigten sieht dies als Beweis an, dass der Beschuldigte nur einmal und nicht zweimal gegen B.______ zuschlug (act. 46 S. 6). Dem ist nicht beizupflichten, denn es ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht davon auszugehen, dass die behandelnden Ärzte genaue Erkundungen zum Sachverhalt, welcher den Verletzungen zugrunde liegt, anstellten.