infolge des Vorfalls entsprechend der Anklageschrift eine zweifache Fraktur des Unterkiefers sowie eine kurze Bewusstlosigkeit erlitt (zum Ganzen ferner hinten, E. IV.3b und E. IV.4c). | | b) Das Vorliegen einer solchen doppelten Fraktur ist ebenfalls ein gewisses Indiz dafür, dass der Beschuldigte gegen B.______ zwei Faustschläge ausführte, wenngleich gewiss auch mit lediglich einem Schlag eine doppelte Kieferfraktur resultieren kann (z.B. wegen Sturzfolgen o.ä.; ähnlich auch der Verteidiger des Beschuldigten in act. 43 S. 6; vgl. hierzu hinten, E. IV.3b und E. IV.4c). In einigen der bei den Akten liegenden Arztberichten (act. 23/1 = act. 70/8; act. 1/I/46-48 = act.