, E. VI.B.2b). | | 9. a) Schliesslich kann in Bezug auf die Verletzungsfolgen aufgrund der im Recht liegenden, schlüssigen medizinischen Akten sowie der Aussagen insbesondere von C.______ und B.______, aber auch jener von I.______ – entgegen anderslautenden Ausführungen des Verteidigers (vgl. act. 46 S. 12; act. 62 S. 21 unten) – als erstellt gelten, dass B.______ infolge des Vorfalls entsprechend der Anklageschrift eine zweifache Fraktur des Unterkiefers sowie eine kurze Bewusstlosigkeit erlitt (zum Ganzen ferner hinten, E. IV.3b und E. IV.4c).