42 E. III.9.4.] zitierte Aussage des Beschuldigten, wonach er in diesem Zustand gewöhnlich – mit Ausnahme ausgerechnet des Tatabends – trotzdem mitbekomme, was um ihn herum laufe, act. 1/II/29). Sodann war der Beschuldigte offenkundig in der Lage, sich im Anschluss an den Vorfall auf dem Holenstein zum Güterschuppen beim Bahnhof Glarus zu begeben und seine dortige Abholung durch seine Kollegen zu organisieren (vgl. z.B. act. 1/II/25, 28; ähnlich bereits die Vorinstanz in act. 42 E. III.9.4.; zum Ganzen ferner hinten, E. VI.B.2b).