__ in ihren Befragungen entsprechende Bemerkungen geäussert hätten, wenn der Beschuldigte beispielsweise unverständlich gesprochen hätte, getorkelt wäre oder dergleichen. Stattdessen liess C.______ offen, ob der Beschuldigte alkoholisiert war (act. 1/0/13) und I.______ beantwortete diese Frage mit Nichtwissen (act. 1/0/17; vgl. auch die bereits von der Vorinstanz [act. 42 E. III.9.4.] zitierte Aussage des Beschuldigten, wonach er in diesem Zustand gewöhnlich – mit Ausnahme ausgerechnet des Tatabends – trotzdem mitbekomme, was um ihn herum laufe, act. 1/II/29).