anders noch in act. 1/II/15), aber auch B.______ (act. 1/III/12) mutmasst (ungenau diesbezüglich die Vorinstanz in act. 42 E. III.9.4.) – in der Tatnacht eine gewisse Menge alkoholischer Getränke konsumierte. Es ist jedoch nicht glaubhaft, dass dies in einem Masse geschah, bei welchem er sich nicht mehr zu kontrollieren vermochte. Es kann nämlich davon ausgegangen werden, dass nicht nur B.______, sondern auch C.______ und/oder I.______ in ihren Befragungen entsprechende Bemerkungen geäussert hätten, wenn der Beschuldigte beispielsweise unverständlich gesprochen hätte, getorkelt wäre oder dergleichen.