wonach der Beschuldigte zuvor (auch) sie „aus heiterem Himmel“ gestossen und angesprochen habe (act. 1/0/17 f.), als glaubhaft. Demgegenüber vermag nicht einzuleuchten, weshalb B.______ oder C.______ die Gruppe des Beschuldigten hätten ansprechen sollen, wenn die beiden Lager zuvor den gesamten Abend lang wie auch in der Zeit vor diesem Abend – wie alle Beteiligten betonen (vgl. u.a. act. 1/II/06-09; act. 1/III/05; act. 1/III/21) – nichts bzw. nur flüchtig miteinander zu tun gehabt haben. | | 8. Was den Alkoholkonsum des Beschuldigten anbelangt, so ist es plausibel, dass dieser – wie er ausführt (vgl. u.a. act. 1/II/29; act. 46 S. 5; anders noch in act. 1/II/15), aber auch B.___