Nach dem Gesagten ist die Bemerkung von C.______ somit glaubhaft, dass sie und B.______ nach dem Vorfall zwar über den fraglichen Abend, nicht aber über Aussagen in Befragungen gesprochen bzw. solche Aussagen abgesprochen hätten (act. 1/0/15). | | 7. Im Übrigen erscheint es als deutlich plausibler, dass beim Vorfall das erste Ansprechen vom Beschuldigten bzw. einem Kollegen seiner Gruppe ausging und nicht von B.______ oder C.______. Gemäss übereinstimmenden Aussagen von B.______ und C.______ waren sie vor dem „[...]“ miteinander in ein Gespräch vertieft und beachteten die Kollegengruppe des Beschuldigten nicht. Diese Aussagen erscheinen auch aufgrund der von I.______ gemachten Aussagen,