_ greift verbal ein; zwei Schläge des Beschuldigten an B.______) durchwegs einwandfrei übereinstimmende Ausführungen machten. Anhaltspunkte dafür, dass sie sich abgesprochen hätten, bestehen – entgegen dem Verteidiger des Beschuldigten (act. 46 S. 7; act. 62 S. 21) – keine. Dies insbesondere, weil C.______ und B.______ bezüglich des Randgeschehens zum Teil abweichende Schilderungen äusserten. Solche Abweichungen bestehen namentlich bei deren Aussagen zur Dauer der Bewusstlosigkeit von B.______ (diese Differenz mag sich damit erklären, dass bei B.___