vor dem „[...]“). Dabei fällt auf, dass auch I.______ – sehr ähnlich wie C.______ und B.______ – berichtet, dass der Beschuldigte sie unvermittelt angegangen habe. I.______ äusserte in ihrer Befragung zwar meist kurz gehaltene Antworten, gab diese jedoch ohne Umschweife oder Widersprüche zu Protokoll. Anhaltspunkte, welche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen erwecken würden, sind keine ersichtlich. | | 6. Vergleicht man die Aussagen der Auskunftspersonen C.______ und B.______ miteinander, so lässt sich feststellen, dass diese zum Kerngeschehen (Beschuldigter spricht C.______ an, diese antwortet; Ohrfeige des Beschuldigten an C.______; B.______ greift verbal ein;