Dabei verkennt er indes, dass C.______ selber aussagte (act. 1/III/19 Mitte), die Brille sei infolge des in Frage stehenden Schlags des Beschuldigten zwar zu Boden gefallen, nicht aber beschädigt worden. | | d) Insgesamt sind somit bei den Aussagen von C.______ keine Lügensignale oder dergleichen auszumachen. Somit ist davon auszugehen, dass ihre Schilderungen das Erlebte wiedergeben. | | 5. Die Aussagen der Zeugin I.______ betreffen nicht den eigentlichen Tathergang, enthalten aber plausible Angaben zum Geschehen vor dem Vorfall (Verhalten des Beschuldigten im „[...]“; Präsenz von B.______ und C.______ vor dem „[...]“).