_ nicht getreten habe (act. 1/0/13; entgegen anderslautenden Vorbringen des Verteidigers des Beschuldigten [act. 43 S. 5 f.] hat C.______ in anderen Einvernahmen nie von Tritten des Beschuldigten auf den am Boden liegenden B.______ gesprochen, vgl. z.B. act. 1/III/22 unten). All dies spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. | | c) Der Verteidiger des Beschuldigten bringt sinngemäss vor (act. 46 S. 7), es sei widersprüchlich, wenn C.______ einerseits behaupte, ihre Brille sei durch die Ohrfeige des Beschuldigten zu Boden gefallen, andererseits aber die Kosten für die beschädigte Brille bei diesem nicht geltend mache. Dabei verkennt er indes, dass C.___