in drei Einvernahmen gemachten Aussagen stimmen weitgehend, insbesondere bezüglich des Kerngeschehens, überein, was ihnen eine hohe Glaubhaftigkeit zukommen lässt. Dass sie in ihrer zweiten Einvernahme sagte, der Beschuldigte sei vor ihrem Aufeinandertreffen zirka zehn Meter hinter seiner Kollegengruppe gelaufen (act. 1/III/28), in ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme diese Distanz hingegen auf zirka vier bis fünf Meter bezifferte (act. 1/0/13), bedeutet lediglich eine geringfügige Abweichung hinsichtlich des Randgeschehens, vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hingegen nicht in Zweifel zu ziehen. | | b) Ferner sind die Darlegungen von C.______ detailliert (vgl. v.a. act. 1/III/16-25)