___ zum Thema der erlittenen Rippenverletzungen vorsichtig aus, indem er deklarierte, dass er von C.______ erfahren habe, dass der Beschuldigte ihn getreten habe und sogleich relativierend anfügt, die Rippenprellungen könnten auch vom Sturz herrühren (act. 1/0/03). Glaubhaft ist aufgrund dieses gewissenhaften Aussageverhaltens von B.______ daher auch seine Bemerkung, weil er gesundheitlich vorbelastet sei, sei er nicht der Typ, welcher die Konfrontation suche (act. 1/III/02; act. 1/0/04). Dies wiederum verleiht seiner Schilderung der Geschehnisse zusätzliche Überzeugungskraft.