_ über den Vorfall gesprochen zu haben, vgl. act. 1/0/15; dabei handelt es sich aber nicht um Absprachen, vgl. hinten, E. III.I.6.). Damit lässt sich nicht sagen, in den Aussagen von B.______ lägen logische Brüche oder Ähnliches vor. | | c) Vielmehr ist die Glaubhaftigkeit von dessen Aussagen auch deshalb gegeben, weil dieser – zumindest in seinen polizeilichen Befragungen (act. 1/III/11-12; act. 1/III/02, 04, 05) – häufig gewissenhaft angab, in welchen Punkten er sich bei seinen Aussagen sicher ist und in welchen nicht. Sodann sagte B.______ zum Thema der erlittenen Rippenverletzungen vorsichtig aus, indem er deklarierte, dass er von C.___