Dem steht die Aussage von B.______ in der ersten polizeilichen Einvernahme gegenüber, wonach er den zweiten vom Beschuldigten verpassten Schlag gar nicht mehr richtig gespürt habe (act. 1/III/04). Aufgrund des Gesamtbilds der Aussagen von B.______ liegt indes der Schluss nahe, dass dieser hinsichtlich der Geschehnisse nach dem zweiten erlittenen Faustschlag lediglich vom Hörensagen berichtete, indes vergass bzw. unterliess, dies entsprechend zu deklarieren (vgl. insbesondere act. 1/0/03: „C.______ erzählte mir später […]“; auch C.______ gab an, mit B.______ über den Vorfall gesprochen zu haben, vgl. act. 1/0/15; dabei handelt es sich aber nicht um Absprachen, vgl. hinten, E. III.I.6.).