vs. der Beschuldigte sei einer der Vordersten gewesen [act. 1/0/04]), doch geht es dabei lediglich um ein Randgeschehen. Prima vista fehlt es sodann den von B.______ in der zweiten polizeilichen Einvernahme und in der staatsanwaltlichen Einvernahme zum Folgegeschehen nach den Faustschlägen gemachten Aussagen an Logik (so auch der Verteidiger des Beschuldigten, act. 43 S. 6): War B.______ – wie er in jeder Befragung angab – bewusstlos, so konnte er nicht mitbekommen haben, was nach dem einen Faustschlag bzw. den zwei Faustschlägen geschah.