Beschuldigten jeweils einige Zeit, doch weisen diese Implausibilitäten ein derart schweres Gewicht auf, dass allein dieses Faktum die Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten nicht zu entkräften mag. Die vom Beschuldigten verfochtene Beschreibung des anklagegegenständlichen Ereignisses vor dem „[...]“ in Glarus vermag demnach bereits als solche nicht zu überzeugen. | | 3. a) B.______ sagte in allen drei polizeilichen bzw. staatsanwaltlichen Einvernahmen konstant aus, wie er sich zur fraglichen Zeit vor dem „[...]“ befand und mit C.______ sprach, wie jemand aus der Kollegengruppe des Beschuldigten sie angesprochen hat und wie es gemäss seinen Wahrnehmungen plötzlich zu einer