___ und C.______ in ein Gespräch verwickelt waren und der angetrunkene (vgl. hinten, E. III.I.8.) Beschuldigte sie plötzlich angesprochen und sogleich zugeschlagen hat (vgl. nachfolgend, E. III.I.3.-7.). Jedenfalls steht die Aussage, B.______ habe ihm die „Hand geführt“, zu reden begonnen und den Weg schmal gemacht, in Widerspruch zu den Aussagen von B.______ und C.______, dass sie quasi mit dem Rücken zum Beschuldigten in ein Gespräch verwickelt gewesen seien. | | f) Nach dem Gesagten ergibt sich insgesamt, dass die Aussagen des Beschuldigten in mehrerlei Hinsicht unplausibel, in Einzelheiten inkonstant sowie teils widersprüchlich sind. Zwar verging zwischen den einzelnen Einvernahmen des