___ neben sich einzig C.______, sodass offenkundig unausgeglichene Kräfteverhältnisse zum Nachteil von B.______ geherrscht hätten. Ausserdem haben sich gemäss den eigenen Aussagen des Beschuldigten dieser sowie B.______ vor dem Vorfall nicht einmal gekannt und auch C.______ kannte er nur flüchtig und sprach mit ihr in der Tatnacht nicht, sondern hat diese lediglich gesehen. Als Auslöser deutlich plausibler als ein provokatives, aggressives Auftreten von B.______ ist somit, dass B.______ und C.______ in ein Gespräch verwickelt waren und der angetrunkene (vgl. hinten, E. III.I.8.) Beschuldigte sie plötzlich angesprochen und sogleich zugeschlagen hat (vgl. nachfolgend, E. III.I.3.-7.).