Im Übrigen ist bei der Version des Beschuldigten nicht einzusehen, weshalb B.______ dem Beschuldigten gegenüber hätte aggressiv auftreten sollen (Berührungen, aggressive Blicke, sich gegen ihn stellen [vgl. vorne, E. III.C.4.-6.]) respektive aufgrund welcher Geschehnisse sich der Beschuldigte von B.______ provoziert gefühlt haben sollte, wie dessen Verteidiger geltend macht (act. 43 S. 5). Zumindest in der Wahrnehmung von B.______ und C.______ (vgl. act. 1/III/02; act. 1/III/18, 26, 28), befand sich die Gruppe mit den Kollegen des Beschuldigten (K.______ und L.______) beim Vorfall in der Nähe. Demgegenüber hatte der gesundheitlich angeschlagene B.______ neben sich einzig C.__