Es besteht somit seitens des Beschuldigten durchaus ein Interesse, die eingeklagte Tätlichkeit und den ebenfalls zur Debatte stehenden zweiten Faustschlag abzustreiten. Bezüglich dieser Sachverhaltselemente bietet sich ein Abstreiten auch an, weil sich diese – anders als das Faktum, dass B.______ wegen (eines oder mehreren) Schlägen einen Kieferbruch erlitt – nicht direkt z.B. mittels Arztberichten o.ä. beweisen lassen, sondern der Sachverhalt diesbezüglich mittels Aussagen- bzw. Indizienwürdigung zu erstellen ist. | | e) Im Übrigen ist bei der Version des Beschuldigten nicht einzusehen, weshalb B.____