Dieser Einwand ist nicht stichhaltig, denn wenn sich anstatt eines Faustschlags zwei solche Schläge und zusätzlich eine Tätlichkeit erstellen lassen, hat dies für den Beschuldigten nachteilige Auswirkungen bei der Strafzumessung. Es besteht somit seitens des Beschuldigten durchaus ein Interesse, die eingeklagte Tätlichkeit und den ebenfalls zur Debatte stehenden zweiten Faustschlag abzustreiten.