Der Beschuldigte (act. 1/II/27) bzw. dessen Verteidiger (act. 46 S. 7) bringen vor, dass er mit seinem in der polizeilichen Einvernahme vom 13. Mai 2015 geäusserten teilweisen Geständnis reinen Tisch habe machen wollen, mithin zu den Fragen der Tätlichkeit gegen C.______ und jener eines zweiten Faustschlags gegen B.______ sicher nicht lügen würde bzw. hierfür kein Anreiz bestehe. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig, denn wenn sich anstatt eines Faustschlags zwei solche Schläge und zusätzlich eine Tätlichkeit erstellen lassen, hat dies für den Beschuldigten nachteilige Auswirkungen bei der Strafzumessung.