__ sich hätte gegen den Beschuldigten stellen können, wenn Letzterer darin begriffen war, sich vom Ort des Zusammentreffens zu entfernen. In der darauffolgenden Schlusseinvernahme vor der Anklägerin vom 14. Januar 2013 (act. 1/0/06-10) erwähnt der Beschuldigte dieses Weitergehen denn auch nicht mehr, sondern führt nunmehr aus, sogleich nachdem er etwas zu B.______ gesagt habe, hätten sie sich angeschaut und dann habe er B.______ geschlagen. | | d) Der Beschuldigte (act. 1/II/27) bzw. dessen Verteidiger (act.