Aber auch innerhalb seiner Version der Geschehnisse ist eine gewisse Widersprüchlichkeit bzw. fehlende Logik auszumachen: In der polizeilichen Einvernahme vom 13. Mai 2013 (act. 1/II/24-30) hatte der Beschuldigte noch ausgeführt, nachdem er von B.______ berührt worden sei und mit ihm gesprochen habe, sei er weitergegangen und erst danach habe sich B.______ gegen ihn gestellt und habe er zugeschlagen. Ein derartiger Ablauf macht indes keinen Sinn, ist doch nicht nachvollziehbar, wie B.______ sich hätte gegen den Beschuldigten stellen können, wenn Letzterer darin begriffen war, sich vom Ort des Zusammentreffens zu entfernen.