62 S. 10], er habe zu seinem Auto bzw. nach Hause gehen wollen) –, dass der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme, in welcher er erstmals sein Teilgeständnis abgab, aussagte, nicht mehr zu wissen, wie und mit welcher Hand er geschlagen habe (act. 1/II/27), in der Berufungsverhandlung dann aber auf einmal überzeugt angab, dies sei mit der rechten Faust geschehen (act. 62 S. 7). Ebenso sprach er zunächst (vgl. z.B. act. 1/II/23-31.) noch in keiner Weise davon, dass B.______ aggressiv geschaut haben soll und er das Gefühl gehabt habe, angegriffen zu werden.