Auffällig ist sodann – abgesehen von gewissen widersprüchlichen Angaben zum Randgeschehen (vgl. insbesondere seine Aussagen in der Einvernahme vom 13. Mai 2013 [act. 1/II/24], wonach er urinieren habe gehen wollen, wohingegen er später aussagte [act. 1/0/07; act. 19 S. 2; act. 62 S. 10], er habe zu seinem Auto bzw. nach Hause gehen wollen) –, dass der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme, in welcher er erstmals sein Teilgeständnis abgab, aussagte, nicht mehr zu wissen, wie und mit welcher Hand er geschlagen habe (act. 1/II/27), in der Berufungsverhandlung dann aber auf einmal überzeugt angab, dies sei mit der rechten Faust geschehen (act.